Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, so kann er die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden ablehnen, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 VVG). Unklar bleibt, welche Art von Beeinflussung zwischen den in Art. 6 Abs. 3 VVG genannten Elementen gefordert wird.
Wir freuen uns, anlässlich eines gemeinsamen Frühstücks mit Teilnehmern aus Unternehmen und CMS Kollegen aus Köln und Utrecht über die massgeblichen Zusammenhänge zu diskutieren. |