Grundstückkaufverträge werden oft zunächst nur beurkundet und der Eigentumsübergang
am Grundstück findet erst in einem späteren Zeitpunkt statt. Unter Umständen
wird für den Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen und Gefahr nochmals ein anderer
Zeitpunkt vereinbart. Vorliegend werden die Begriffe Eigentumsübergang, Antrittsdatum
sowie Nutzen und Gefahr rechtlich analysiert. Im Zentrum der Darstellung steht
die Gefahrtragung bei zufälligem Untergang oder Verschlechterung der Kaufsache |