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Gründungshaftung bei der GmbH

Date: 21/09/2009
Dr Stephan Werlen LL.M.
 Gründungshaftung bei der GmbH_D
 

Eine Gesellschaft gründen ist einfach… doch wie immer steckt der Teufel im Detail!

 

Dies gilt insbesondere für Sacheinlagegründungen, welche oft zur Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH benutzt werden. Neben den mehr formellen Erforder-
nissen muss vor allem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft unmittelbar nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Eigentümerin über die eingebrachten Vermögenswerte verfügen kann bzw., bei Grundstücken, über einen unbedingten Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch verfügt.

Werden die hierfür erforderlichen Schritte nicht schon vor der Gründung eingeleitet und wird die Gesellschaft in der Folge nicht Eigentümerin der eingebrachten Vermögenswerte, gilt die Sacheinlage als unrichtig offengelegt und überbewertet. Hierfür können die an der Gründung beteiligten Personen haftbar gemacht werden; dies hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil so entschieden (Besprechung des Urteils 4A_61/2009 des schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2009).

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