In der Praxis bereitet die Zuordnung einer Wettbewerbsabrede als horizontale oder vertikale Abrede meist keine besonderen Schwierigkeiten. Bei gewissen Konstellationen, insbesondere bei Vertikalabreden zwischen Wettbewerbern sowie bei Bündeln von Vertikalabreden und bei der Kombination vertikaler mit horizontalen Abreden, bereitet die Qualifikation der Abreden aber bisweilen Probleme. Der vorliegende Beitrag soll diese Abgrenzungsprobleme darstellen und Kriterien für die Zuordnung aufzeigen.
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